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SATZUNG

Citybasket Recklinghausen e.V.

Inhalt der Satzung

  • § 1 Name, Sitz und Eintragung
  • § 2 Zweck des Vereins
  • § 3 Mitgliedschaft
  • § 4 Erwerb der Mitgliedschaft
  • § 5 Beendigung der Mitgliedschaft
  • § 6 Beiträge
  • § 7 Geschäftsjahr
  • § 8 Organe des Vereins
  • § 9 Mitgliederversammlung
  • § 10 Geschäftsführender Vorstand
  • § 11 Gesamtvorstand
  • § 12 Jugend des Vereins
  • § 13 Kassenprüfung
  • § 14 Ordnungsgewalt des Vereins
  • § 15 Haftung des Vereins
  • § 16 Datenschutz im Verein
  • § 17 Auflösung des Vereins
  • § 18 Gültigkeit dieser Satzung

§ 1 Name, Sitz und Eintragung

1. Der am 10. September 1994 in Recklinghausen gegründete Verein unter dem Vereinsnamen „Citybasket Recklinghausen“, später „Old Daddy Basket Recklinghausen“, führt seit dem 01.06.2003 den Namen „CITYBASKET RECKLINGHAUSEN“.

2. Der Sitz des Vereins ist Recklinghausen.

3. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Recklinghausen unter der Nr. 1850 eingetragen und führt den Zusatz „e. V.“.

4. Der Verein ist Mitglied im Landesfachverband Basketball (Westdeutscher Basketball Verband) und erkennt dessen Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen als verbindlich an. Der geschäftsführende Vorstand kann den Eintritt und Austritt aus diesem und anderen Fachverbänden beschließen.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie der Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Einüben von basketballerischen Spieltechniken in Jugend- und Erwachsenengruppen
  • Bildung von Wettkampf- und Freizeitmannschaften im Jugend- und Erwachsenenbereich
  • Teilnahme am organisierten Spielbetrieb des Deutschen Basketballbundes und seiner Untergliederungen
  • Sportliche Vergleiche mit ausländischen Vereinen und Mannschaften

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

6. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Verein hat:

  • erwachsene (aktive und passive) Mitglieder mit aktivem und passivem Wahlrecht
  • jugendliche (aktive) Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht innerhalb der Jugendvertretung des Vereins (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr)
  • Ehrenmitglieder

2. Aktive Mitglieder nutzen die Angebote und nehmen ggf. am Spielbetrieb teil. Passive Mitglieder fördern den Verein durch Geld- oder Sachbeiträge, nehmen jedoch nicht an den sportlichen Angeboten teil.

3.

  • a) Kinder bis zum 7. Lebensjahr und geschäftsunfähige Personen üben ihre Rechte durch gesetzliche Vertreter aus.
  • b) Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr üben ihre Rechte selbst aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind ausgeschlossen.
  • c) Mitglieder unter 18 Jahren sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen, können dieses jedoch in der Jugendversammlung vollumfänglich ausüben.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Aufnahme ist davon abhängig, dass sich das Mitglied zur Teilnahme am Lastschriftverfahren verpflichtet. Der Antrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Diese verpflichten sich zugleich zur Begleichung etwaiger Beitragsschulden ihrer Kinder.

3. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Mit dem Beschluss beginnt die Mitgliedschaft. Gegen eine Ablehnung kann innerhalb eines Monats schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet.

4. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt. Eine Ehrungsordnung kann vom Vorstand aufgestellt werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet:

  • mit dem Tod des Mitglieds
  • durch Austritt des Mitglieds
  • durch Ausschluss aus dem Verein
  • durch Auflösung des Vereins
  • durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen

2. Der Austritt erfolgt schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Er ist nur zum Ende eines Kalenderhalbjahres (30.06. oder 31.12.) mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen möglich.

3. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Interessen oder Satzung des Vereins verstößt oder Beiträge trotz Mahnung nicht zahlt. Vor der Entscheidung durch den Gesamtvorstand ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Gegen den Ausschluss kann binnen eines Monats Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Diese hat innerhalb von zwei Monaten über die Berufung zu entscheiden.

4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Beitragspflichten bleiben bestehen. Vereinseigene Gegenstände sind zurückzugeben oder wertmäßig zu ersetzen.

§ 6 Beiträge

1.

  • a) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge und kann Aufnahmegebühren festsetzen. Es können abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen erhoben werden.
  • b) Für Mitglieder, die am Wettkampfspielbetrieb teilnehmen, wird eine zusätzliche Gebühr in Höhe des Teilnehmerausweises erhoben. Diese wird zu 100 % weiterberechnet.

2. Die Höhe der Beiträge, Aufnahmegebühren und sonstiger Gebühren sowie ihre Fälligkeit bestimmt der Gesamtvorstand durch Beschluss. Umlagen können bis zum Sechsfachen des jährlichen Mitgliedsbeitrags erhoben werden.

3.

  • a) Die Beiträge sind halbjährlich zum 30.06. und 31.12. fällig und grundsätzlich per Lastschrift zu entrichten.
  • b) Änderungen der Bankverbindung und Anschrift sind dem Verein mitzuteilen.
  • c) Kann der Beitrag nicht eingezogen werden, trägt das Mitglied entstehende Bankgebühren.
  • d) Bei Zahlungsverzug entstehen Verzugszinsen gemäß § 288 BGB.
  • e) Der Verein kann fällige Forderungen außergerichtlich und gerichtlich geltend machen.

4. Die Beitragspflicht endet mit dem tatsächlichen Ausscheiden aus dem Verein.

5. Der Vorstand kann Beiträge im Einzelfall stunden, ermäßigen oder erlassen.

6. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 8 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der geschäftsführende Vorstand
  • der Gesamtvorstand
  • die Jugendversammlung

2. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

3. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, Vereins- und Organämter entgeltlich auf Grundlage eines Dienstvertrags oder gegen pauschalierte Aufwandsentschädigung zu vergeben. Über Vertragsinhalte entscheidet der geschäftsführende Vorstand (§ 26 BGB). Er kann auch Aufträge gegen Vergütung an Dritte vergeben.

4. Der geschäftsführende Vorstand kann zur Führung der Geschäftsstelle Mitarbeiter einstellen.

5. Mitglieder und Mitarbeiter haben nur Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB, wenn dieser zuvor durch Vorstand oder Mitgliederversammlung beauftragt und zugesagt wurde. Es gilt das Gebot der Sparsamkeit. Pauschalen können beschlossen werden.

6. Der Aufwendungsersatz ist binnen 3 Monaten geltend zu machen und nur mit prüffähigen Belegen erstattungsfähig.

7. Weitere Einzelheiten regelt eine Finanzordnung (sofern vorhanden).

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich durch die/den Vorsitzenden oder die/den stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Die Einladung erfolgt in Textform mit Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage im Voraus.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand einberufen werden und muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

4. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstands
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Bestätigung der/des Jugendsprechers/in als Vorstandsmitglied
  • Entgegennahme der Jahresberichte und Kassenprüfberichte
  • Entlastung des Gesamtvorstands
  • Beschluss über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
  • Genehmigung des Haushaltsplans
  • Feststellung der Jahresrechnung
  • Beschlussfassung über Beschwerden/Berufungen und eingereichte Anträge

5. Die Versammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung die Leitung. Die Protokollführung wird bestimmt.

6. Die Tagesordnung muss enthalten:

  • Genehmigung der Niederschrift der letzten Versammlung
  • Berichte des Vorstands
  • Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
  • Entlastung des Gesamtvorstands
  • Wahlen
  • Beschlussfassung über Anträge

7. Anträge zur Tagesordnung können bis 7 Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden. Die Versammlung kann mit einfacher Mehrheit eine Ergänzung der Tagesordnung beschließen – ausgenommen Satzungsänderungen und Auflösung.

8. Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

9. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen oder Auflösung erfordern einen Hinweis in der Einladung oder Anwesenheit von drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder sowie eine Zweidrittelmehrheit.

10. Abstimmungen erfolgen offen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt.

11. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das Ort, Zeit, Leitung, Protokollführung, Teilnehmerzahl, Tagesordnung, Abstimmungsergebnisse und Satzungsänderungen dokumentiert. Es ist von Versammlungsleitung und Protokollführung zu unterzeichnen und in der nächsten Versammlung zu genehmigen.

12. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Gäste können zugelassen werden. Über die Zulassung von Presse, Rundfunk und Fernsehen entscheidet die Versammlung.

§ 10 Geschäftsführender Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus:

  • der/dem 1. Vorsitzenden
  • der/dem 2. Vorsitzenden
  • der/dem Schatzmeister/in

2. Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Die/der stellvertretende Vorsitzende handelt im Innenverhältnis nur bei Verhinderung der/des Vorsitzenden. Die/der Vorsitzende oder die/der Schatzmeister/in kann Bankgeschäfte führen, ebenso der/die stellvertretende Vorsitzende bei Verhinderung.

3. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

4. Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands sind u.a.:

  • Leitung und Geschäftsführung des Vereins
  • Verwaltung des Vereinsvermögens
  • Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
  • Ausführung von Beschlüssen
  • Aufnahme neuer Mitglieder

5. Der Vorstand kann besondere Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen und Ausschüsse bilden. Die Bestellung eines Geschäftsführers bedarf der Zustimmung des Gesamtvorstands.

6. Die/der Schatzmeister/in verwaltet die Kasse, erstellt den Rechenschaftsbericht und tätigt laufende Ausgaben. Sonstige Ausgaben benötigen die Zustimmung des Vorstands. Die Mitgliederverwaltung kann auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen werden.

7. Personalunion zwischen Ämtern des geschäftsführenden Vorstands ist unzulässig.

8. Der geschäftsführende Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Abwesende können gewählt werden, wenn sie vorher schriftlich ihre Bereitschaft erklärt haben. Bei vorzeitigem Ausscheiden kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied bestimmen.

9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse erfolgen mit Stimmenmehrheit, bei Gleichstand entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Umlaufbeschlüsse per Mail oder Telefonkonferenz sind zulässig. Protokolle sind aufzubewahren.

§ 11 Gesamtvorstand

1. Der Gesamtvorstand besteht aus:

  • den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands
  • der/dem Fachwart/in Sport- und Spielbetrieb
  • der/dem Fachwart/in Finanzwesen / Marketing
  • der/dem Fachwart/in Medien- und Öffentlichkeitsarbeit
  • der/dem Jugendsprecher/in
  • bis zu acht Beisitzer/innen

2. Die Mitglieder des Gesamtvorstands (außer Jugendsprecher/in) werden von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Jugendsprecher/in wird von der Jugendversammlung gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.

3. Die/der 1. Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen, mindestens vier pro Jahr. Ein Protokoll wird geführt.

4. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von über der Hälfte der Mitglieder. Entscheidungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Leitung der Sitzung. Gäste und Geschäftsführer sind nicht stimmberechtigt.

5. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung gewählt werden (Zweidrittelmehrheit).

6. Aufgaben des Gesamtvorstands sind u.a.:

  • Aufstellung des Haushaltsplans
  • Vorlage von Jahresberichten
  • Bestellung von Vorstandsmitgliedern im Bedarfsfall
  • Entscheidung über Beiträge, Gebühren, Ausschlüsse
  • Liquidation bei Vereinsauflösung

7. Der Vorstand kann folgende Ordnungen beschließen:

  • Beitragsordnung
  • Finanzordnung
  • Geschäftsordnung für den Gesamtvorstand

Diese Ordnungen sind nicht Teil der Satzung.

8. Der Vorstand kann Arbeitskreise einrichten. Diese sind beratend, helfend und ausführend tätig. Auch externe Personen können einbezogen werden.

9. Der Vorstand kann die Gründung von Abteilungen beschließen.

§ 12 Jugend des Vereins

1. Die Jugend des Vereins umfasst alle Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Sie ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und Ordnungen selbständig. Über ihr Budget entscheidet sie eigenständig.

2. Organe der Vereinsjugend sind:

  • der/die Jugendsprecher/in
  • die Jugendversammlung

Der/die Jugendsprecher/in ist Mitglied des Gesamtvorstandes (nach Bestätigung). Mindestalter: 16 Jahre.

3. Näheres regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung beschlossen wird. Sie darf der Satzung nicht widersprechen. Im Zweifel gilt die Satzung. Die Jugendordnung ist kein Bestandteil der Satzung.

§ 13 Kassenprüfung

1. Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Diese dürfen nicht dem geschäftsführenden oder Gesamtvorstand angehören und erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.

2. Die Amtszeit der Kassenprüfer und eines Ersatzkassenprüfers entspricht der des Gesamtvorstands. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann auch qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Geschäftsführung beauftragen.

§ 14 Ordnungsgewalt des Vereins

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.

2. Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 5.3 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch folgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:

  • Ordnungsstrafe bis zu 500,00 Euro
  • befristeter Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb

3. Das Verfahren wird vom geschäftsführenden Vorstand eingeleitet.

4. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen.

5. Der Gesamtvorstand kann die Vereinsstrafe festsetzen. Es findet § 8.3 d)–f) Anwendung.

§ 15 Haftung des Vereins

1. Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 16 Datenschutz im Verein

1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

2. Jedes Mitglied hat das Recht auf:

  • Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten
  • Berichtigung unrichtiger Daten
  • Sperrung nicht eindeutig klärbarer Daten
  • Löschung unzulässig gespeicherter Daten

3. Allen Organen, Mitarbeitern und sonstigen Funktionsträgern des Vereins ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Zweck zu verarbeiten, weiterzugeben oder anderweitig zu nutzen. Diese Pflicht bleibt auch nach dem Ausscheiden bestehen.

§ 17 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2. Im Falle der Auflösung sind der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, sofern nicht anders beschlossen. Ihre Beschlüsse müssen einstimmig gefasst werden. Die weiteren Rechte und Pflichten richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Westdeutschen Basketball-Verband e. V. zur ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Basketballsport. Bei Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen an den neuen oder aufnehmenden Verein, sofern er es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwendet.

§ 18 Gültigkeit dieser Satzung

1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 14.05.2018 beschlossen.

2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

Ort und Datum: Recklinghausen, 01.06.2018

ENDE DER SATZUNG

Citybasket Spielplan